§ 4 Anerkennung der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 03.07.2007 – 1 BvR 2186/06Zur Vereinbarkeit des Hufbeschlaggesetzes 2006 mit Art. 12 Abs. 1 GGZitiert von 22
- BVerfG, 05.12.2006 – 1 BvR 2186/06Verfassungsmäßigkeit des Hufbeschlaggesetzes; hier: einstweilige AnordnungZitiert von 3
- FG Hamburg, 09.05.2019 – 2 K 342/17
- VG Sigmaringen, 28.06.2012 – 1 K 540/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlG%202006/4#abs-1 (1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin wird staatlich anerkannt, wer
nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlG%202006/4#abs-2 (2) Die Ausbildung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin hat zum Ziel, die für die Ausübung einer sach-, fach- und tiergerechten Tätigkeit als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen Standes der Technik zu erwerben. Die Ausbildung hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlG%202006/4#abs-3 (3) Zur Vertiefung der theoretischen und praktischen Ausbildung finden Teile der Ausbildung an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten (Hufbeschlagschulen) statt.