Gesetze / Hufbeschlaggesetz

HufBeschlG

§ 4 Anerkennung der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlG%202006/4#abs-1 (1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin wird staatlich anerkannt, wer

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Berufausbildung,
2.
eine mindestens zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin, der/die nach der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin seit mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt,
3.
eine erfolgreich bestandene Prüfung nach dem Besuch der erforderlichen Lehrgänge und
4.
die zur Ausübung des Berufes erforderliche Zuverlässigkeit

nachweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlG%202006/4#abs-2 (2) Die Ausbildung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin hat zum Ziel, die für die Ausübung einer sach-, fach- und tiergerechten Tätigkeit als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen Standes der Technik zu erwerben. Die Ausbildung hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HufBeschlG%202006/4#abs-3 (3) Zur Vertiefung der theoretischen und praktischen Ausbildung finden Teile der Ausbildung an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten (Hufbeschlagschulen) statt.

§ 3 § 5